Stattdessen greift sie mit ihrer Forderung nach einer Verkehrswertentschädigung von Fr. 50.00/m2 zu einem unstatthaften Vergleich mit Land in der Zone OeBA. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin zweierlei. Zum einen kann Land in der Zone OeBA auch für Private (kommerziell) nutzbar sein, indem es zwecks Errichtung eines Gebäudes oder einer Anlage, die öffentlichen Zwecken dient, vermietet, verpachtet oder im Baurecht abgegeben wird.