Mit der von der Vorinstanz in Erw. 6.2.11 des angefochtenen Entscheids gegebenen nachvollziehbaren Begründung dazu, dass für die in der Grünzone gelegene, höchstens zur extensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung geeignete enteignete Fläche der Parzelle Nr. aaa (von 42 m2) keine Entschädigung zugestanden werden könne, die über das Angebot des Kantons von Fr. 10.00/m2 hinausgehe, welches seinerseits dem Marktwert von gutem Landwirtschaftsland entspreche, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Stattdessen greift sie mit ihrer Forderung nach einer Verkehrswertentschädigung von Fr. 50.00/m2 zu einem unstatthaften Vergleich mit Land in der Zone OeBA.