Es steht sodann ausser Zweifel, dass Gewerbeland, das sich nicht baulich und auch anderweitig höchstens beschränkt nutzen lässt, nicht den gleichen Wert aufweist wie eine voll nutzbare Gewerbefläche. Entsprechend kam die Vorinstanz nicht umhin, den absoluten Landwert von Fr. 500.00/m2 von Land in der Zone Ar I in Bezug auf die kaum kommerziell nutzbare Abtretungsfläche der Parzelle Nr. aaa erheblich zu relativieren. Im Quervergleich mit Präzedenzfällen, in denen der Wert beispielsweise von eingeschränkt nutzbarem Vorgartenland auch schon um bis zu 75% relativiert wurde (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_681/2019 vom 19. Mai 2021, Erw. 3, 2C_729/2013 vom 3. April 2014, Erw.