337, Beilage 2) ist zumindest für den Gewässerraumbereich, wo gemäss § 63 Abs. 1 lit. c BauG die zuständige kantonale Behörde (Abteilung für Baubewilligungen des BVU) einem Bauvorhaben oder einer bewilligungspflichtigen (neuen) Nutzung (inklusive Zweckänderungen) bei Nichtigkeitsfolge im Unterlassungsfall zustimmen müsste, unmassgeblich. - 23 -