Abs. 1 und 2 GSchV sowie § 111 Abs. 1 lit. a BauG ergebenden Nutzungseinschränkungen, denen bezogen auf unbewilligte aktuelle oder künftige Nutzungen (als Abstell-, Logistikoder Lagerfläche) der Bestandesschutz (nach Art. 41c Abs. 2 GSchV, § 68 BauG oder auch Art. 26 BV) nicht entgegensteht. Die abweichende Haltung der Bauverwaltung Q._____ zu diesem Thema (vgl. dazu Vorakten, act. 337, Beilage 2) ist zumindest für den Gewässerraumbereich, wo gemäss § 63 Abs. 1 lit.