2.4.4. Die von der Vorinstanz für die Abtretungsfläche der Parzelle Nr. aaa vollzogene Relativierung des absoluten Landwerts um 50% erklärt sich nicht, wie die Beschwerdeführerin fälschlicherweise anzunehmen scheint, daraus, dass sich die Ausnützungsreserve des teilweise überbauten Grundstücks nicht aktivieren liesse, sondern vielmehr aus der mangelnden selbständigen Überbaubarkeit und der beschränkten Nutzbarkeit einer Landfläche, die zu einem Grossteil im Gewässerraum der [...] und im Strassenabstand der W-Strasse liegt. Dies führt zu den bereits in Erw. 2.4.2 vorne dargelegten, sich aus Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV sowie § 111 Abs. 1 lit.