_ beträgt der durchschnittliche Vergleichspreis mit rund Fr. 670.00/m2 zwar etwas mehr als die von der Vorinstanz angenommenen Fr. 650.00/m2. Werden vom höheren Wert 25% abgezogen, resultiert aber immer noch ein von der Vorinstanz korrekt ermittelter absoluter Landwert von rund Fr. 500.00/m2. Die Veranschlagung einer leichten Preissteigerung erscheint dem Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz nicht zwingend. Das Grundstück in R._____ wurde im Vorjahr des Bewertungsstichtags (2019) verkauft und der minime Unterschied zwischen den Vergleichspreisen für den Verkauf der Grundstücke in T._____ im Jahr 2016 und in R.