Den Abzug von 25% von den Vergleichspreisen begründete die Vorinstanz aber nicht ausschliesslich damit, dass in der Zone Ar I von Q._____ keine Wohnnutzung zulässig ist oder in absehbarer Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit sein wird, sondern zusätzlich damit, dass R._____ und Niederrohdorf die attraktiveren Wirtschaftsstandorte seien. Wird überdies veranschlagt, dass das Grundstück in T._____ strassenverkehrstechnisch besser erschlossen ist als diejenigen der Beschwerdeführerin in Q._____, erscheint dem Verwaltungsgericht ein Vergleichspreisabzug von 25% als angemessen. Ohne Berücksichtigung des Grundstücks in S._____ beträgt der durchschnittliche Vergleichspreis mit rund Fr. 670.00/