aaa und bbb zu einer Mischzone. Dem steht schon die Tatsache entgegen, dass die Grundstücke bzw. deren Bauzonenflächen bald fünf Jahre später immer noch der Zone Ar I zugewiesen sind. Obwohl die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Druck auf den Gemeinderat auszuüben scheint, ist aktuell nach wie vor offen, ob und gegebenenfalls wann es zur von der Beschwerdeführerin gewünschten Aufzonung kommt. Selbst wenn die Gemeindeversammlung diesem Vorhaben im Rahmen einer künftigen Gesamt- oder Teilrevision der allgemeinen Nutzungsplanung zustimmen würde, müsste die Aufzonung auch noch vom Kanton (Regierungsrat oder Grosser Rat) genehmigt werden;