aaa und bbb Q._____ keinen Anspruch auf eine zonenwidrige Überbauung verschafft hätte. Im Entscheid WBE.2019.91 vom 8. Oktober 2019, Erw. II/3.2, gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass in der Zone Ar I derzeit keine Wohnnutzung zulässig ist, weil der an der Gemeindeversammlung vom tt.mm.jjjj zur Überarbeitung zurückgewiesene § 13 Abs. 2 BNO, der eine betrieblich bedingte Wohnnutzung zugelassen hätte, nicht beschlossen und genehmigt wurde, und gleichzeitig § 14 Abs. 2 aBNO, der eine beschränkte Wohnnutzung vorsah, ohne Bestimmung der Weitergeltung des bisherigen Rechts aufgehoben wurde. Daran wird festgehalten.