zwischen den Kaufvertragsparteien zustande gekommen sind und unter dem Marktwert liegen. Es wäre zu viel des Zufalls, wenn solche Umstände bei beiden Transaktionen eine Rolle gespielt und zu einem gleichen Preisniveau geführt hätten. Abgesehen davon handelt es sich bei der Erwerberin des Grundstücks in R._____ gemäss den auf dem Geoportal des AGIS erhältliche Eigentümerangaben und laut Handelsregisterauszug um eine grosse, schweizweit und auch international tätige Immobiliengesellschaft. Insofern war die Vorinstanz nicht gehalten, dem Preisgefüge auf den Grund zu gehen, was eine Befragung der Protagonisten erfordert hätte.