Nutzungsoptionen erweitert). Das Grundstück im T._____ wiederum ist aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zu einer Autobahnzu- und -ausfahrt strassenverkehrstechnisch eindeutig besser erschlossen als die Grundstücke der Beschwerdeführerin in Q._____, während das Grundstück in R._____ diesbezüglich mit der nicht weit entfernten Autobahnzu- und - ausfahrt in U._____ zumindest nicht abfällt. Weil die Vergleichspreise für die Grundstücke in T._____ und R._____ praktisch identisch sind, erscheint zudem ausgeschlossen, dass diese durch eine Beziehungsnähe - 21 -