___ wird dessen Bebaubarkeit durch den Grünzonenbereich nicht wesentlich eingeschränkt. Andererseits bietet der durch die Grünzone definierte Grünstreifen (vgl. § 12 BNO R._____) entlang der V-Strasse – je nach geplanter Nutzung des Grundstücks – auch gewisse Lagequalitäten (nach der vorgeschriebenen Überführung in einen naturnahen Zustand), namentlich durch seine Abschirmungsfunktion gegenüber der Strasse und vor allem den Wohnliegenschaften auf der gegenüberliegenden Strassenseite, die durch diese planerische Massnahme lärmmässig entlastet werden (was die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. hhh R._____ wiederum vor begründeten Lärmklagen der Anwohner schützt und entsprechend auch ihre