Dass ein Teil des Grundstücks in R._____ in der Grünzone liegt, hebt die Vergleichbarkeit mit den Grundstücken der Beschwerdeführerin nicht auf. Aufgrund der Grösse des R._____er Grundstücks (6'568 m 2) und der für die Arbeitszone sehr offen formulierten, kaum Massvorgaben enthaltenden Zonenvorschriften in § 4 Abs. 1 BNO R._____ wird dessen Bebaubarkeit durch den Grünzonenbereich nicht wesentlich eingeschränkt.