In der Vernehmlassung vom 24. April 2024 wies die Vorinstanz im Übrigen nachvollziehbar darauf hin, dass den Parteien aus Datenschutzgründen kein Einblick in die Kaufverträge habe gewährt werden dürfen. Stattdessen seien ihnen die massgeblichen Parameter (Gemeinde, Lage, Zone, Zonenbestimmungen, Verkaufsdatum, Fläche und Kaufpreis) im Schreiben vom 30. November 2023 eröffnet worden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern den Kaufverträgen weitere Details mit Relevanz für die Vergleichbarkeit der gehandelten Grundstücke zu entnehmen gewesen wären. Mit den zwei Grundstücken in T._____ und R._____ ist die Vergleichsbasis immer noch ausreichend.