von rund 20% vorzunehmen, entspricht hingegen nicht den Vorgaben für eine sorgfältige Untersuchung der Vergleichspreise. Ausserdem unterliegt die Vorinstanz tatsächlich einem Zirkelschluss, indem sie bei der Anhebung des Verkaufspreises von Fr. 499.00/m2 auf einen fingierten Wert von Fr. 600.00/m2 auf ein "allgemeines Preisniveau" abstellt, das – soweit aus den Akten ersichtlich – durch nichts belegt ist und gerade anhand von Vergleichspreisen ermittelt werden soll. Dementsprechend ist die Parzelle Nr. fff S._____ – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – zufolge unüblicher Verhältnisse aus dem Preisvergleich zu entlassen.