Es muss genügen, dass die Grundstücke in Zonen mit vergleichbaren Nutzungen liegen, was die Vorinstanz durch ihre Analyse der jeweiligen Zonenvorschriften hinreichend sorgfältig untersucht hat, und die Lage und Erschliessung der Grundstücke ebenfalls vergleichbar sind. Zudem ist dem Kanton darin beizupflichten, dass die Situierung der Grundstücke in verschiedenen Gemeinden des gleichen Kantons, die hier obendrein sehr nahe beieinanderliegen, kein Hindernis für einen tauglichen Preisvergleich darstellt, weil der Markt für Gewerbeimmobilien überregional spielt und sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den fraglichen Gemeinden nicht stark voneinander unterscheiden.