Sie sind Ausdruck davon, dass die Beschwerdeführerin zu hohe Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Grundstücken und die Feststellung derselben stellt. Es muss genügen, dass die Grundstücke in Zonen mit vergleichbaren Nutzungen liegen, was die Vorinstanz durch ihre Analyse der jeweiligen Zonenvorschriften hinreichend sorgfältig untersucht hat, und die Lage und Erschliessung der Grundstücke ebenfalls vergleichbar sind.