2.4.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, weshalb hier mangels Vergleichbarkeit der Grundstücke, deren Verkaufspreise die Vorinstanz zum Vergleich herangezogen hat, keine für einen Preisvergleich geeigneten Liegenschaftsverkäufe vorhanden seien, überzeugen insgesamt nicht. Sie sind Ausdruck davon, dass die Beschwerdeführerin zu hohe Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Grundstücken und die Feststellung derselben stellt.