Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV kaum bewilligungsfähig gewesen wäre bzw. ist. Vom Besitzstandsschutz nach Art. 41c Abs. 2 GSchV oder § 68 BauG (ausserhalb des Gewässerraums) hätte die Eigentümerschaft kaum profitieren können, weil der Besitzstandsschutz eine bewilligte und rechtmässig ausgeübte Nutzung erfordert, die im Zuge einer Rechtsänderung rechtswidrig geworden ist. Dass die Nutzung als Abstellfläche für Fahrzeuge und/oder für die Lagerung von Material, das nicht zum zwischenzeitlich aufgegebenen Sägereibetrieb gehört, jemals bewilligt und damit rechtmässig ausgeübt worden wäre, steht nicht zur Diskussion.