Dies gilt umso mehr, als die Möglichkeit, mit einer auf den enteigneten Landflächen zulässigen Nutzung einen Ertrag zu erzielen, im Bereich der Parzelle Nr. aaa, auf die mit davon abgetretenen 209 m 2 beinahe 97% der enteigneten Arbeitszonenflächen entfallen, in hohem Masse fraglich ist. Ein Grossteil dieser Landfläche liegt innerhalb des Gewässerraums der [...] und im Strassenabstandsbereich der W-Strasse, wo eine Nutzung auch nur als Abstell- und Logistikfläche, geschweige denn eine bauliche Nutzung nach zutreffender Auffassung des Kantons aufgrund der restriktiven Voraussetzungen für Nutzungen innerhalb des Gewässerraums nach