Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Verkehrswert der (unbebauten) Abtretungsflächen der Parzellen Nrn. aaa und bbb anhand der statistischen Methode ermittelt hat, sofern Vergleichspreise in genügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen, was nachfolgend zu prüfen ist (siehe Erw. 2.4.3 hiernach). Dies gilt umso mehr, als die Möglichkeit, mit einer auf den enteigneten Landflächen zulässigen Nutzung einen Ertrag zu erzielen, im Bereich der Parzelle Nr. aaa, auf die mit davon abgetretenen 209 m 2 beinahe 97% der enteigneten Arbeitszonenflächen entfallen, in hohem Masse fraglich ist.