Im Urteil 1C_473/2017 vom 3. Oktober 2018 liess es das Bundesgericht in Erw. 3.5 offen, ob eine sachgerechte Verkehrswertschätzung (für eine Sportanlage) anhand der Ver- gleichs- oder Ertragswertmethode erbracht werden könne, bezeichnete jedoch die zuerst genannte Methode als prioritär. Andere geeignete Schätzungsmethoden seien beizuziehen, wenn es an tauglichen Vergleichspreisen fehle. Und das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil A-6731/2014 vom 9. Januar 2017 ebenfalls von der Subsidiarität der Ertragswertmethode gegenüber der Vergleichsmethode aus (siehe Erw. 4.1.7 in fine).