scheid ist somit für die Bewertung eines unüberbauten Grundstückteils, mit dem sich allenfalls ein (Miet-)Ertrag als Abstellfläche erzielen lässt, nicht einschlägig. In BGE 102 Ib 353 wurde die Präferenz für die Bewertung von unbebautem Land klar auf die statistische Methode gelegt. Die Rückwärtsrechnung, bei welcher die Anlagekosten vom Ertragswert abgezogen werden, diene hingegen lediglich der Kontrolle der anhand der statistischen Methode gefundenen Werte und sei ansonsten nur dann anzuwenden, wenn geeignete Vergleichspreise fehlten. Im Urteil 1C_473/2017 vom 3. Oktober 2018 liess es das Bundesgericht in Erw.