In BGE 109 Ib 26 (Erw. 4b) befand das Bundesgericht, dass sich die Ertragswertmethode für einen verpachteten Betrieb aufdränge, da nicht nur die Nutzungsrechte einer zeitlichen Beschränkung unterworfen seien, sondern auch die Gebäude und Einrichtungen bloss auf Zeit bestünden, weil sie bei Ablauf der Baurechtsverträge abgerissen werden müssten. Dieser Ent- - 18 -