In BGE 113 Ib 39 ging es um die Bewertung einer Gasthausliegenschaft, die nach der Real- und der Ertragswertmethode erfolgte. Inwiefern daraus in allgemeiner Weise Schlüsse gezogen werden könnten, dass die Ertragswertmethode im Falle von Liegenschaften, die einen Ertrag abwerfen, anderen Bewertungsmethoden überlegen und daher vorzuziehen ist, ist nicht ersichtlich, erst recht nicht in der vorliegenden Konstellation, wo die Ertragshaltigkeit vor allem im Bereich der Abtretungsfläche ab Parzelle Nr. aaa umstritten ist, sich auf jeden Fall aber nicht aufdrängt. In BGE 109 Ib 26 (Erw.