Gegenteiliges lässt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten. In BGE 134 II 160 (Erw. 13) wurde lediglich festgehalten, dass die Ertragswertmethode zur Ermittlung des Verkehrwerts (von vermieteten Mehrfamilienhäusern) in Betracht falle. Dass diese Bewertungsmethode (bei bestimmten Objekten) anderen vorzuziehen wäre, geht daraus nicht hervor. In BGE 113 Ib 39 ging es um die Bewertung einer Gasthausliegenschaft, die nach der Real- und der Ertragswertmethode erfolgte.