schwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren (den Verkehrswert übersteigenden) subjektiven Schaden nicht berücksichtigt und sie dadurch nicht voll entschädigt, von vornherein fehl. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Vorinstanz bei der Schätzung des Verkehrswerts anhand der statistischen Methode anstelle der Ertragswertmethode eine falsche bzw. ungeeignete Bewertungsmethode angewandt hat.