Daran ändert der Umstand nichts, dass die unterschiedlichen Bewertungsmethoden verschiedene Ergebnisse liefern und der von der Beschwerdeführerin behauptete Ertragswert über dem von der Vorinstanz nach der statistischen Methode ermittelten Verkehrswert liegt. Diese Differenz gilt nicht als subjektiver Schaden, welcher den objektiven Schaden in entsprechendem Ausmass übersteigt. Insofern geht die Rüge der Be- - 17 -