aaa und bbb nicht ihren subjektiven (ureigenen) Schaden aus dem Entzug der künftigen Nutzung der betreffenden Landflächen geltend macht, sondern vielmehr Ersatz des Verkehrswerts der enteigneten Landflächen als objektiven Schaden verlangt, den sie schlicht und einfach nach einer anderen Bewertungsmethode als die Vorinstanz (Ertragswertmethode) berechnet. Daran ändert der Umstand nichts, dass die unterschiedlichen Bewertungsmethoden verschiedene Ergebnisse liefern und der von der Beschwerdeführerin behauptete Ertragswert über dem von der Vorinstanz nach der statistischen Methode ermittelten Verkehrswert liegt.