2a). Ein weiterer, mit dem Verkehrswert nicht abgegoltener subjektiver Schaden kann in der Wertverminderung begründet liegen, den das oder die Restgrundstücke durch den enteignungsbedingten Unterbruch der Erschliessung oder die (vorübergehende) Beeinträchtigung einer anderweitigen Nutzung erleiden (HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 124, 182 und 195 ff. zu Art. 19)