8.2, und 1C_2/2014 vom 4. April 2014, Erw. 2.2; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, N. 10 ff. zu Art. 19). Wird etwa ein Grundstück enteignet, auf dem der Eigentümer ein Unternehmen betreibt, wird durch die Bezahlung des Verkehrswerts der Betriebsanlagen und -ge- bäude (aufgrund des Real- oder Ertragswertes) der entstehende (subjektive) Schaden nicht immer voll gedeckt, da der Unternehmer nicht nur den aus dem Grundstück fliessenden Ertrag, sondern auch seine Arbeitsstelle und damit seinen Lohn verliert (BGE 113 Ib 39, Erw.