Dagegen liegt dem subjektiven Schaden die Annahme zugrunde, der Eigentümer könnte das Grundstück am Bewertungsstichtag behalten und daraus weiterhin einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen; der Schaden entsteht dem Eigentümer dadurch, dass die gegenwärtige oder in Aussicht genommene Verwendung des Grundstücks verunmöglicht oder eingeschränkt wird. Wird die damit verbundene Vermögenseinbusse durch den Verkehrswert nicht voll ausgeglichen, übersteigt der subjektive Schaden den objektiven Schaden (vgl. BGE 113 Ib 39, Erw. 2a; Urteile des Bundesgerichts 1C_412/2018 vom 31. Juli 2019, Erw. 8.2, und 1C_2/2014 vom 4. April 2014, Erw.