Der nach der Ertragswertmethode geschätzte Verkehrswert stellt ebenso wie der nach der statistischen Methode oder Vergleichsmethode geschätzte Verkehrswert objektiven Schaden dar, dessen Berechnung die Annahme zugrunde liegt, das Grundstück wäre am Bewertungsstichtag im freien Handel (zum Ertragswert oder zum Marktwert) verkauft worden. Massgebend für die Bestimmung des Verkehrswerts ist dabei die bisherige Nutzung oder eine mögliche bessere Verwendung für einen beliebigen Käufer. Dagegen liegt dem subjektiven Schaden die Annahme zugrunde, der Eigentümer könnte das Grundstück am Bewertungsstichtag behalten und daraus weiterhin einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen;