dung einer Doppelentschädigung grundsätzlich nicht kumulativ zu entschädigen sind (massgeblich ist der höhere Wert, wobei sich objektive und subjektive Schadenselemente durchaus ergänzen können), vermengt. Der nach der Ertragswertmethode geschätzte Verkehrswert stellt ebenso wie der nach der statistischen Methode oder Vergleichsmethode geschätzte Verkehrswert objektiven Schaden dar, dessen Berechnung die Annahme zugrunde liegt, das Grundstück wäre am Bewertungsstichtag im freien Handel (zum Ertragswert oder zum Marktwert) verkauft worden.