Diese Umnutzung sei baubewilligungspflichtig. Eine entsprechende Bewilligung, die der kantonalen Zustimmung bedürfe, wäre im Gewässerraum und im Strassenabstandsbereich nicht erhältlich zu machen. Innerhalb des Gewässerraums bestehe sodann nur eine eingeschränkte Bestandesgarantie (nach Art. 41c Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Es sei daher schon im Ansatz verfehlt, wenn die Beschwerdeführerin den Ertragswert ab einer Nutzung berechnen wolle, die nicht bewilligt und nicht bewilligungsfähig sei. Im Übrigen befinde sich die F._____ GmbH, an welche 1'000 m 2 der Parzellen Nrn.