Gleichermassen werde bestritten, dass die geltend gemachten jährlichen Mietzinserträge von Fr. 35.60/m2 rechtsgenüglich nachgewiesen seien und langfristig hätten erhältlich gemacht werden können. Folglich sei eine Bestimmung des Verkehrswerts nach der Ertragswertmethode ausgeschlossen. Die Parzelle Nr. aaa weise im Bereich der enteigneten Fläche zwischen der [...] und der Strassenparzelle Nr. ggg (W-Strasse) eine Breite von 17 bis 21 m auf. Die Tiefe des Gewässerraums der [...] betrage gemäss § 127 Abs. 1 lit. a BauG 15 m und der Strassenabstand zur W-Strasse gemäss § 111 Abs. 1 BauG 4 m. Die gesamte Fläche der Parzelle Nr. aaa - 15 -