Unter diesen Umständen könne nicht von einer am bereits vier Jahre zurückliegenden Bewertungsstichtag wahrscheinlichen (teilweisen) Wohnnutzung ausgegangen werden. Die Verkehrsanbindung (motorisierter Individualverkehr) der Vergleichsobjekte sei mit derjenigen der Grundstücke der Beschwerdeführerin zumindest vergleichbar, das Grundstück in T._____ liege sogar deutlich näher bei einem Autobahnanschluss. Aus Luftbildaufnahmen auf dem Geoportal des Aargauischen Geografischen Informationssystems (AGIS) lasse sich schliessen, dass im Zeitpunkt des Verkaufs alle drei Vergleichsgrundstücke nicht mit Hochbauten überbaut gewesen seien. Der Schadstoffbelastung des Grundstücks in S.__