Geleiseanschluss, allenfalls ÖV für das Personal). Die drei von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichsobjekte liessen sich ohne weiteres lokalisieren. Es handle sich um die Parzellen Nr. eee T._____, Nr. fff S._____ und Nr. hhh R._____. Der von der Vorinstanz vorgenommene moderate Abzug für die in Q._____ unzulässige Wohnnutzung gehe in Ordnung. Betreffend der Unzulässigkeit der Wohnnutzung in der Zone Ar I in Q._____ sei auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.91 vom 8. Oktober 2019 verwiesen. Daran würde auch eine allfällige rechtswidrige Bewilligungspraxis des Gemeinderats Q._____ nichts ändern.