zelle Nr. bbb Q._____ durch die Beschwerdeführerin und des Verkaufs der Parzellen Nrn. kkk und jjj Q._____ werde nach wie vor von tauglichen Vergleichspreisen ausgegangen. Doch es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Betrachtungsperimeter auf Nachbargemeinden ausgedehnt habe. Während bei der Wohnnutzung die Mikrolage von grosser Bedeutung sei, funktioniere der Markt für Gewerbeflächen regional oder überregional, selbst über die Kantonsgrenzen hinweg. Es gehe primär um die Grösse der Flächen und die Erschliessung (übergeordnetes Strassennetz; Geleiseanschluss, allenfalls ÖV für das Personal).