Die in der Grünzone gelegenen 42 m 2 der Parzelle Nr. aaa seien analog dem von der Vorinstanz festgesetzten Ansatz für Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA), wo das Land für Private auch nicht (kommerziell) nutzbar sei, mit Fr. 50.00/m2 zu entschädigen. 2.3. Der Kanton hält dagegen, die Vorinstanz habe keine Tatsachen unberücksichtigt gelassen, die sich schon im Bewertungszeitpunkt (28. Juni 2020) oder in damals absehbarer Zukunft mit hinreichender Sicherheit im Verkehrswert der enteigneten Landflächen niedergeschlagen hätten.