Gemäss letztem aktenkundigen Schreiben der Abteilung Bau und Planung vom 18. Oktober 2023 (Vorakten, act. 337, Beilage 2) sei die aktuelle Nutzung besitzstandsgeschützt und bedürfe keiner neuerlichen Bewilligung. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig und beruhe auf einer Fehlinterpretation des Inhalts des Baugesuchs der Beschwerdeführerin und der E._____ GmbH vom 22. Mai 2023, das einen Bürocontainer und eine Einzäunung, nicht die Nutzung von Lager- und Logistikflächen beinhalte.