Ohnehin sei in Bezug auf die Vergleichsgrundstücke unbekannt, ob diese bebaut seien. Werde der Verkehrswert nach der Ertragswertmethode berechnet, sei kein weiterer subjektiver Schaden zu vergüten. Der Vollständigkeit halber halte die Beschwerdeführerin jedoch daran fest, dass die betroffenen Flächen seit Jahrzehnten als Lager- und Logistikflächen benützt und seit geraumer Zeit auch als solche vermietet würden. Die Irrungen und Wirrungen in Bezug auf die Rechtmässigkeit der aktuellen Nutzung hätten mit den Missständen im Gemeinderat und der Bauverwaltung zu tun. Gemäss letztem aktenkundigen Schreiben der Abteilung Bau und Planung vom 18. Oktober 2023 (Vorakten, act.