Die Relativierung des absoluten Landwerts der Parzelle Nr. aaa (nach der Vergleichsmethode) um 50% habe die Vorinstanz insbesondere damit begründet, dass sich die Ausnützungsreserve zufolge teilweiser Überbauung nicht aktivieren lasse, was schlicht falsch sei. Die abzutretenden Flächen könnten voll genutzt werden und würden einen wiederkehrenden Ertrag abwerfen. Dieser Ertragsverlust sei zu vergüten. Die Relativierung des Landwerts widerspreche dem bundesrechtlichen Gebot der vollen Entschädigung. Ohnehin sei in Bezug auf die Vergleichsgrundstücke unbekannt, ob diese bebaut seien.