Einzig die Ertragswertmethode gewährleiste im vorliegenden Fall die bundesrechtlich (Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) geschuldete volle Entschädigung. Selbst wenn Vergleichswerte vorlägen, müsste hier laut dem schweizweit anerkannten Bewertungsexperten Francesco Canonica (in: Die Immobilienbewertung, 2009, 3. unveränderter Nachdruck 2018, S. 363 ff.) die Ertragswertmethode angewandt werden, weil es sich bei den Abtretungsflächen um ertragshaltiges Zusatzland auf nur teilweise überbauten Grundstücken handle. Die Taxierung als bebautes Land sei dagegen sachwidrig.