Danach werde der Nutzen, der dem Enteigneten entgehe, zum entscheidenden Bemessungsfaktor. Der sog. subjektive Schaden gelange zur Anwendung, wenn das finanzielle Interesse des Enteigneten an einer Weiternutzung seines Grundstücks bei objektiver Betrachtung höher sei als jenes am Verkauf. Im vorliegenden Fall entspreche der subjektive Schaden dem Ertragswert, weil dieser um die begehrte Summe verkleinert werde. Ob diese Summe vom Gericht rein dem Ertragswert zugerechnet oder als subjektiver Schaden betitelt werde, sei dabei zweitrangig. Einzig die Ertragswertmethode gewährleiste im vorliegenden Fall die bundesrechtlich (Art.