Ein Abschlag von 25% vom ermittelten Durchschnittspreis sei vor diesem Hintergrund weder sachgerecht noch werde er zureichend begründet. Es entstehe insgesamt der Eindruck, dass in Ermangelung von statistisch verwertbaren Vergleichspreisen selbst die Vorinstanz Zweifel an der Eignung der von ihr gewählten Bewertungsmethode habe.