Dies entspreche dem klaren Willen der Gemeindeversammlung, welche § 13 Abs. 3 des BNO-Entwurfs genau deswegen an den Gemeinderat zurückgewiesen habe. Aktuell werde vom Gemeinderat sogar evaluiert, ob die Grundstücke der Beschwerdeführerin einer Mischzone zugewiesen werden könnten. Schon die blosse Erwartung dieser Aufzonung führe zu höheren Landpreisen, was die Vorinstanz ignoriert habe. Ein Abschlag von 25% vom ermittelten Durchschnittspreis sei vor diesem Hintergrund weder sachgerecht noch werde er zureichend begründet.