wären weitere Unterlagen vonnöten, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Der Feststellung der Vorinstanz, dass in der Zone Ar I von Q._____ keine Wohnnutzung zulässig sei, was einem gesetzgeberischen Versehen geschuldet sei, sei entgegenzuhalten, dass in den Vorjahren und selbst noch im Jahr 2022 Wohnnutzungsanteile von bis zu 50% bewilligt worden seien. Die Vorinstanz negiere sodann zu Unrecht die aktuellen Bemühungen, eine Wohnnutzung in der Zone Ar I entsprechend der vom Gemeinderat mehrjährig geübten Praxis wieder zuzulassen. Dies entspreche dem klaren Willen der Gemeindeversammlung, welche § 13 Abs. 3 des BNO-Entwurfs genau deswegen an den Gemeinderat zurückgewiesen habe.