Bezüglich des Objekts in S._____ zitiere die Vorinstanz aus dem Kaufvertrag, der den Parteien nicht offengelegt worden sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Mit dem Eingeständnis, dass für das Grundstück in S._____ wegen der Schadstoffbelastung und dem Verzeichnis im Kataster der belasteten Standorte ein tieferer als üblicher Kaufpreis erzielt worden sei, entlarve sich die Vorinstanz selbst. Das "allgemeine Preisniveau" von Fr. 600.00, auf welches die Vorinstanz den Vergleichspreis hernach angehoben habe, gebe es effektiv nicht. Vielmehr sollte dieses anhand der Preise für vergleichbare Grundstücke erhoben werden. Hier beisse sich die Katze in den Schwanz.